Reisebestimmungen für Hunde, Katzen und Frettchen
EU-Bestimmungen |
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Einreisebestimmung
Seit dem 1. Oktober 2004 gelten für Hunde, Katzen und Frettchen im privaten Reiseverkehr innerhalb der Europäischen Union einheitliche
Bestimmungen. Diese wurden am 29.12.2014 abgelöst durch die Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des europäischen Parlaments
und des Rates.
Generelle Regelungen für alle EU-Mitgliedsländer.
Mit den gesetzlichen Regelungen wurde der neue blaue „EU-Heimtierausweis” eingeführt. Dieser EU-einheitliche Ausweis mit Dokumentencharakter
darf nur von einem ermächtigten Tierarzt ausgestellt werden. Damit der Ausweis Ihrem Tier eindeutig zugeordnet werden kann, sind seit dem 4. Juli 2011 eine individuelle Kennzeichnung mittels Transponder (Mikrochip) nach ISO-Standard (FDX-B) und die Eintragung der Identifikationsnummer in den EU-Heimtierausweis vorgeschrieben.
Seit dem 4. Juli 2011 müssen die Tiere zwingend mit einem Mikrochip/ Transponder (ISO-Norm 11784 und 11785, entspricht HDX- oder FDX-BÜbertragung)
ausgestattet werden. Für alle Heimtiere, die bereits vor dem 4. Juli 2011 mit einer Tätowierung versehen wurden, besteht keine Pflicht zur Nachkennzeichnung mit einem o. g. Mikrochip/Transponder, sofern die Tätowierung zweifelsfrei lesbar ist. Sollte der Mikrochip/ Transponder nicht dieser ISO-Norm entsprechen, ist der Besitzer auch
dafür verantwortlich, ein entsprechendes Lesegerät mitzuführen. Außerdem muss das Tier einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut besitzen. Die Impfung muss bei Auslandsreisen im Heimtierpass eingetragen und nach den Empfehlungen des jeweiligen Impfstoffherstellers mit einem inaktivierten Impfstoff (nach WHO-Norm) durchgeführt
worden sein. Dabei darf der Zeitpunkt der Tollwutimpfung nicht vor dem Zeitpunkt der Mikrochipimplantation liegen (EU-Verordnung Nr.
576/2013 Anhang III 2d).
Nach der Tollwutverordnung müssen Welpen bei der Erstimpfung mindestens 3 Monate alt sein. Die Welpen gelten erst ab einem Zeitraum von 21 Tagen nach dieser Erstimpfung als geschützt. Eine Ausnahmeregelung hiervon ist durch die neuen Reisebestimmungen in Deutschland grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Einige Länder haben abweichende Regel für die Einfuhr von Welpen. Informieren sie sich dazu bitte beim jeweiligen Einreiseland. Gelistete Drittländer Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 befinden
sich zwei Listen von Nicht-EU-Mitgliedsländern mit EU-Anforderungen konformer bzw. vergleichbarer Tollwutsituation. Für die Rückkehr
aus Ländern von Anhang II, Liste 1 wird – wie innerhalb der EU – nur die eindeutige Kennzeichnung und der gültige Tollwutimpfschutz gefordert. Bei der Einreise aus Ländern von Anhang II, Liste 2 müssen die EU-Bestimmungen erfüllt sein und darüber hinaus für die Einfuhr folgende Bescheinigung vorliegen: Veterinärbescheinigung gemäß VO (EU) 577/2013 Anhang IV, online zu finden unter http://ec.europa.eu/food/animal/liveanimals/pets/nocomm_third_en.htm